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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Johann Schum Aufzugtechnik GmbH

Anwendbarkeit

Nachfolgende Bedingungen finden Anwendung gegenüber:

1. einer Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Johann Schum Aufzugtechnik GmbH zustande.

Johann Schum Aufzugtechnik GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Hersteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen

Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis, Zahlung, Vermögenslage des Bestellers

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk,

jedoch ausschließlich Verpackung, Lieferung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à conto des Lieferers zu leisten, d.h. der Gesamtbetrag ohne Abzüge, sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind.

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt Johann Schum Aufzugtechnik GmbH vom Vertrag   zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

Ergeben Kreditauskünfte über die Vermögenslage des Bestellers, dass eine Kreditgewährung nicht

mehr gerechtfertigt erscheint, ist Johann Schum Aufzugtechnik GmbH berechtigt, jederzeit anstelle

der vereinbarten Zahlungen sofortige Bezahlung zu verlangen, das Eigentum am Liefergegenstand

geltend zu machen, dieses wegzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht auf

Schadensersatz bleibt unberührt.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch

Johann Schum Aufzugtechnik GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen,wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Johann Schum Aufzugtechnik GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Johann Schum Aufzugtechnik GmbH sobald als möglich mit.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lager von

Johann Schum Aufzugtechnik GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Annahmeverweigerung – der

Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der

Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der

Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Johann Schum Aufzugtechnik GmbH liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Johann Schum Aufzugtechnik GmbH wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn für Johann Schum

Aufzugtechnik GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der

Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung

eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der

Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden

Vertragspreis zu zahlen. Im übrigen gilt Abschnitt VIII dieser Bedingungen.

Tritt die Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller

für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung

verpflichtet.

7. Gewährt der Besteller der in Verzug befindlichen Johann Schum Aufzugtechnik GmbH –

unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung

und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften

zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich

nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und

zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Johann Schum Aufzugtechnik GmbH noch

andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die Johann Schum Aufzugtechnik GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Johann Schum Aufzugtechnik GmbH verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Johann Schum Aufzugtechnik GmbH ist berechtigt, vom Besteller die entsprechenden Versicherungsprämien im voraus zu verlangen.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt, Versicherung

Johann Schum Aufzugtechnik GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum

Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem

Liefervertrag vor. Erlischt der Eigentumsvorbehalt, insbesondere durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung, so besteht verlängerter Eigentumsvorbehalt.

1. Im Falle der Verbindung und Verarbeitung erwirbt Johann Schum Aufzugtechnik GmbH

mittelbaren Besitz und alle hieraus folgenden Rechte. Der Besteller tritt bereits jetzt die Forderungen

2aus Verträgen, insbesondere Werkverträgen, ab, die er bei Untergang des Eigentums erhält, auch wenn diese noch nicht fällig sind.

2. Bei Weiterveräußerung der von Johann Schum Aufzugtechnik GmbH gelieferten Ware ist der

Besteller zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalt verpflichtet, sich seinerseits das Eigentum gegen

seinen Vertragspartner vorzubehalten. Alle Ansprüche, die der Besteller hierdurch erwirbt, tritt dieser bereits jetzt an Johann Schum Aufzugtechnik GmbH ab.

Der Besteller ist verpflichtet, auf Aufforderung über den Verbleib der mit Eigentumsvorbehalt

gelieferten Ware, die Art des möglichen Unterganges des Eigentums von Johann Schum

Aufzugtechnik GmbH, die hierdurch erworbenen Forderungen und über die Person des Dritten

vollständig und erschöpfend Auskunft zu geben.

Bei Eingang der Forderungen beim Besteller ist dieser verpflichtet, hieraus sofort Forderungen von

Johann Schum Aufzugtechnik GmbH zu erfüllen.

Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, Johann Schum Aufzugtechnik GmbH eine schriftliche

Abtretungserklärung auszuhändigen. Johann Schum Aufzugtechnik GmbH ist berechtigt, die

Abtretung offen zu legen.

Jede Abtretung von Forderungen, soweit diese aus Lieferungen von Johann Schum Aufzugtechnik

GmbH bezogener Gegenstände stammen, an Dritte, insbesondere zur Kreditbeschaffung, ist

ausgeschlossen.

Der Besteller ist verpflichtet, Johann Schum Aufzugtechnik GmbH von Pfändungen oder sonstigen

Einschränkungen des Eigentums von Johann Schum Aufzugtechnik GmbH jeweils sofort zu

benachrichtigen. Ein Verstoß hiergegen macht den Besteller schadensersatzpflichtig. Es treten die

Folgen gemäß Abschnitt V.2 ein. Etwa anfallende Interventionskosten fallen dem Besteller zur Last.

Die Johann Schum Aufzugtechnik GmbH eingeräumten Sicherheiten wird Johann Schum

Aufzugtechnik GmbH auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen

nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

Der Besteller hat den Liefergegenstand von der Übergabe an bis zum endgültigen Eigentumsübergang gegen Transport-, Feuer-, Diebstahl-und Wasserschäden zu versichern und die Kosten hierfür zu tragen.

VI. Mängelansprüche

Für Sach-und Rechtsmängel der Lieferung leistet Johann Schum Aufzugtechnik GmbH unter

Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Johann Schum Aufzugtechnik GmbH

nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden

Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist Johann Schum

Aufzugtechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von

Johann Schum Aufzugtechnik GmbH.

2. Zur Vornahme aller der Johann Schum Aufzugtechnik GmbH notwendig erscheinenden

Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Johann Schum

Aufzugtechnik GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Johann Schum

Aufzugtechnik GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Johann Schum Aufzugtechnik GmbH sofort unter Mitteilung der beabsichtigten

Beseitigungsmethode und des geschätzten Beseitigungsaufwandes – falls möglich schriftlich -zu

verständigen ist und mit Johann Schum Aufzugtechnik GmbH die Beseitigungsmethode abzusprechen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Johann Schum Aufzugtechnik GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In diesen Fällen ist Johann Schum Aufzugtechnik GmbH von der Pflicht zur Leistung des Aufwendungsersatzes

befreit, sofern der Besteller den Mangel ohne vorherige Absprache mit Johann Schum Aufzugtechnik GmbH beseitigt, es sei denn eine solche vorherige Absprache ist nicht möglich.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt

Johann Schum Aufzugtechnik GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die

Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,

wenn Johann Schum Aufzugtechnik GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle– eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines

Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller

lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung , fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht

ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter

Baugrund, chemische, elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers 

vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder

Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht

zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstandes für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten

Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die in Abschnitt VI 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII 2

für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend .

Sie bestehen nur, wenn:

– der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder

Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

– der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend

gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der

Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI 7 ermöglicht.

– dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außengerichtlicher Regelung

vorbehalten bleiben

– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den

Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise

verwendet hat.

VII Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Johann Schum Aufzugtechnik GmbH infolge

der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet

werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Bestellers die Regelungen der

Abschnitte VI. und VII. 2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Johann SchumAufzugtechnik GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,

b) c) d) f) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers /der Organe oder leitenden Angestellten,

bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat

e) im Rahmen einer Garantiezusage bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Johann Schum

Aufzugtechnik GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei

leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

g) Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat Johann Schum Aufzugtechnik

GmbH nur einzustehen, wenn Johann Schum Aufzugtechnik GmbH sie veranlasst hat. In

solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die

Kaufentscheidung auch tatsächlich beeinflusst hat.

Garantien werden von Johann Schum Aufzugtechnik GmbH nur bei besonderer Vereinbarung

übernommen. Eine eventuelle Bezugnahme auf technische Normen, wie z.B. DIN-Normen,

dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

h) Onlineangebot

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Johann Schum Aufzugtechnik GmbH

Aufzüge behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne

gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung

zeitweise oder endgültig einzustellen.

VIII Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 (zwölf)

Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem

Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks

oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk

verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht

eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur

Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG.)

vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtete sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright Vermerke – nicht zu

entfernen oder ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben

beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Johann Schum Aufzugtechnik GmbH und dem Besteller gilt

ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von Johann Schum Aufzugtechnik GmbH zuständige Gericht.

Dies ist derzeit München. Johann Schum Aufzugtechnik GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz

des Bestellers Klage zu erheben.

XI Haftungsausschluss ((Haftungsfreihaltungsklausel)

Durch die Nutzung der WWW-Seiten anerkennen Sie folgenden Haftungsausschluss: Der

Webseitenbetreiber bietet im Rahmen seiner Serviceleistungen nicht nur eigene WWW-Angebote,

sondern auch Hyper-Links (Verweisungen) auf fremde Inhalte an. Es werden nur Links auf WWW-

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veranlassen können.

XII Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise

unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

Stand August 2008